Cyber Resilience Act – fristgerecht zur CE-Konformität.
Für Hersteller, Importeure und Händler vernetzter Geräte und Software: Betroffenheit klären, Meldekette betreiben, Produkte bis zum 11.12.2027 CE-konform machen.
- Meldepflicht gilt seit 11.09.2026 – auch für Produkte, die schon am Markt sind
- Volle Anwendung mit CE-Kennzeichnung ab 11.12.2027
- 35+ Jahre Erfahrung im Team – ISMS, NIS2, ISO 27001 und TISAX® aus einer Hand
200+
betreute Kund:innen
35+
Jahre Erfahrung im Team
Wolfsburg
bundesweit · weltweit für Kundenstandorte
Security
by default – ISMS, NIS2, ISO 27001, TISAX® und KI-Beauftragter aus einer Hand
Wann fallen Sie unter den Cyber Resilience Act?
Entscheidend ist nicht die Branche, sondern ob Sie ein Produkt mit digitalen Elementen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in der EU bereitstellen – Hardware wie Software, mit direkter oder indirekter Datenverbindung.
Sie bringen ein Produkt unter eigenem Namen auf den Markt
Steuerung, Gerät, Firmware, App oder Software – selbst entwickelt oder entwickeln lassen. Sie tragen die volle Pflichtenlast.
Sie verkaufen Produkte anderer
Sie prüfen CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Unterlagen. Ware mit bekannten Mängeln dürfen Sie nicht bereitstellen.
Sie verändern oder labeln um
Wer ein Produkt wesentlich verändert oder unter eigener Marke vertreibt, wird selbst zum Hersteller. Reine Sicherheitsupdates zählen nicht dazu.
Sie bauen Fremd- und Open-Source-Teile ein
Freie Software ohne Geschäftstätigkeit ist ausgenommen. Bauen Sie sie in Ihr Produkt ein, gehört sie zu Ihrem Produkt – mit Sorgfaltspflicht.
Sie nutzen Produkte nur
Anwender haben keine CRA-Pflichten. Eigenentwicklungen, die nur im eigenen Haus laufen und nicht verkauft werden, fallen ebenfalls nicht darunter.
Eigene Regelwerke gehen vor
Medizinprodukte, zugelassene Fahrzeuge und Luftfahrt folgen eigenen Regeln. Reine SaaS fällt nicht unter den CRA – ein Cloud-Backend, ohne das Ihr Gerät nicht funktioniert, schon.
Welche Produktklasse – und welcher Prüfweg gilt?
Die Klasse entscheidet, ob Sie selbst bewerten dürfen oder eine notifizierte Stelle brauchen. Maßgeblich ist die Kernfunktion des Produkts, technisch beschrieben in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392.
Selbstbewertung (Modul A)
Die große Mehrheit der Produkte. Sie bewerten selbst – mit Risikobewertung, technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
Selbstbewertung nur mit Norm
Etwa Browser, Passwortmanager, VPN, Router, Betriebssysteme, smarte Schlösser und Kameras. Ohne vollständig angewandte harmonisierte Norm: notifizierte Stelle.
Notifizierte Stelle ist Pflicht
Firewalls, Intrusion-Detection- und -Prevention-Systeme, Hypervisoren, Container-Laufzeitumgebungen. Baumusterprüfung (Modul B+C) oder Qualitätssicherung (Modul H).
Europäische Zertifizierung
Smart-Meter-Gateways, Smartcards und Hardware-Sicherheitsboxen. Schreibt die Kommission ein EU-Zertifizierungsschema vor, ist es Pflicht – sonst gilt der Weg der Klasse II.
Das Ganze zählt, nicht das Bauteil
Ein Gerät mit eingebautem Netzwerkchip wird nicht automatisch zum Router. Eingestuft wird nach der Kernfunktion des Produkts als Ganzes.
Normen und Bewertungsstellen fehlen
Stand Herbst 2026 ist keine harmonisierte CRA-Norm im Amtsblatt zitiert, notifizierte Stellen sind im Aufbau. Wer Klasse I oder II baut, plant die Prüfung jetzt ein.
Der CRA ist kein Dokumentenprojekt – sondern Produktbetrieb.
Viele Hersteller behandeln den Cyber Resilience Act wie ein weiteres Zertifikat: Ordner anlegen, Prüfer überzeugen, abhaken. Das trägt nicht. Der CRA verlangt, dass Sie über den gesamten Supportzeitraum wissen, welche Komponenten in Ihrem Produkt stecken, Schwachstellen erkennen, Updates sicher ausliefern und im Ernstfall binnen 24 Stunden melden.
Das ist Betrieb, kein Papier. Deshalb setzen wir an Entwicklung, Lieferkette und Infrastruktur an – nicht nur an der Dokumentation. Die Unterlagen für 2027 entstehen als Ergebnis eines funktionierenden Prozesses, nicht umgekehrt.
Was wann gilt – Stand Oktober 2026.
Verordnung (EU) 2024/2847, in Kraft seit 10. Dezember 2024. Die Pflichten greifen gestaffelt: Die Meldepflicht läuft bereits, der wichtigste Stichtag kommt Ende 2027.
Produktkategorien definiert
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 beschreibt technisch, welche Produkte wichtig oder kritisch sind. Ihre Einstufung lässt sich damit heute klären.
Regeln für Bewertungsstellen
Die Vorschriften für notifizierte Stellen gelten. In Deutschland soll das BSI laut Entwurf des Durchführungsgesetzes Marktüberwachung und Notifizierung übernehmen.
Leitlinien der Kommission
Die EU-Kommission hat Auslegungsleitlinien und ein FAQ vorgelegt – unter anderem zu Geltungsbereich, wesentlicher Änderung und Meldepflicht.
Meldepflicht aktiv
Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle sind meldepflichtig – auch bei Produkten, die längst am Markt sind. Die Meldeplattform der ENISA ist online.
Harmonisierte Normen
Erste Normen werden erwartet, die Querschnittsnormen erst kurz vor dem Stichtag. Bis dahin stützen BSI-Richtlinien wie TR-03183 die Umsetzung.
Volle Anwendung, CE-Pflicht
Jedes ab dann in Verkehr gebrachte Exemplar – auch eines laufenden Modells – muss alle Anforderungen erfüllen und die CE-Kennzeichnung tragen.
Seit dem 11. September läuft die Meldeuhr.
CRA-Betroffenheitsprüfung für 800 € netto: Rolle, Produkte und Produktklasse dokumentiert eingeordnet – mit Pflichtenbild und Empfehlung.
24 Stunden, 72 Stunden, 14 Tage – die Meldekette.
Gemeldet wird einmal über die Single Reporting Platform der ENISA. Von dort geht die Meldung an das koordinierende CSIRT – in Deutschland das BSI – und an die ENISA. Die Frist beginnt, sobald Sie Kenntnis haben.
Frühwarnung
Erstmeldung zur aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder zum schwerwiegenden Vorfall, inklusive der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wird.
Meldung
Betroffenes Produkt, Art der Ausnutzung, Schweregrad sowie ergriffene und empfohlene Abhilfemaßnahmen.
Abschlussbericht Schwachstelle
Spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur oder Abhilfe verfügbar ist: Beschreibung, Schweregrad, Ursache und Update.
Abschlussbericht Vorfall
Innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung: Ursache, Auswirkungen und laufende Maßnahmen.
Zusätzlich informieren Sie betroffene Nutzer:innen über das Problem und mögliche Gegenmaßnahmen. Schwerwiegend ist ein Vorfall auch dann, wenn Angreifer Ihre Build- oder Update-Infrastruktur erreichen und Schadcode über Updates ausgeliefert werden könnte – hier treffen Produktsicherheit und Unternehmens-IT direkt aufeinander.
Diese Anforderungen muss Ihr Produkt erfüllen.
Anhang I der Verordnung legt die grundlegenden Anforderungen fest – an das Produkt selbst und an Ihren Umgang mit Schwachstellen. Dazu kommen Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Risikobewertung
Cybersicherheitsrisiken für Ihr Produkt bewerten, dokumentieren und bei jeder Änderung fortschreiben – sie begründet jede weitere Maßnahme.
Sicher ausgeliefert
Sichere Standardkonfiguration, keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen bei Auslieferung, Rücksetzung auf den Ursprungszustand möglich.
Schutz der Daten
Zugriffskontrolle, Verschlüsselung nach Stand der Technik, Integritätsschutz und Datenminimierung – nur was das Produkt wirklich braucht.
Angriffsfläche & Protokoll
Schnittstellen auf das Nötige begrenzen, sicherheitsrelevante Ereignisse protokollieren und überwachbar machen.
Sicherheitsupdates
Kostenlos, möglichst automatisch und getrennt von Funktionsupdates – über den gesamten Supportzeitraum, in der Regel mindestens fünf Jahre.
SBOM
Maschinenlesbare Stückliste der Softwarekomponenten, mindestens der direkten Abhängigkeiten – damit Sie betroffene Produkte in Stunden finden.
Schwachstellenprozess
Richtlinie zur koordinierten Offenlegung, Kontaktadresse für Meldungen, regelmäßige Tests und Veröffentlichung behobener Schwachstellen.
Technische Dokumentation
Nach Anhang VII: Aufbau, Risikobewertung, angewandte Normen und Testergebnisse – mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Erklärung & CE
EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Nutzerinformationen – inklusive Ende des Supportzeitraums, sichtbar schon beim Kauf.
Ihr Fahrplan bis zum 11. Dezember 2027.
Bis zum Stichtag bleibt gut ein Jahr. Rechnet man Entwicklungszyklen, Lieferanten und Prüftermine ein, ist das knapp. So gehen wir mit Ihnen vor:
Betroffenheitsprüfung
Welche Produkte, welche Rolle, welche Klasse? Dokumentierte Einordnung mit Pflichtenbild für 800 € netto – Grundlage für Inventar und Budget.
Meldekette betreiben
Zuständigkeit, Erreichbarkeit, Zugang zur ENISA-Plattform und ein geübtes 24-Stunden-Szenario. Pflicht seit 11.09.2026.
Gap-Analyse
Abgleich von Entwicklung, Prozessen und Dokumentation mit Anhang I – priorisiert nach Risiko und Auslieferungstermin.
SBOM & Lieferkette
Komponenten automatisiert erfassen, Lieferanten und Open-Source-Herkunft bewerten, Schwachstellen laufend abgleichen.
Entwicklung & Tests
Security by Design im Entwicklungsprozess, abgesicherte Update-Auslieferung, Produkt-Pentest vor der Freigabe.
Dokumentation & Bewertung
Technische Dokumentation, Konformitätserklärung, CE – bei Klasse I und II mit früh gebuchtem Termin der notifizierten Stelle.
Was UBESAFE macht – und was nicht.
Die Verantwortung für die Konformität bleibt beim Hersteller. Wir sorgen dafür, dass sie belegbar ist – und begleiten Sie bis zur Bewertung.
Einordnen & planen
Betroffenheitsprüfung für 800 € netto, danach Gap-Analyse und Maßnahmenplan – managementtauglich dokumentiert.
Prozesse aufbauen
Meldekette, Schwachstellenmanagement, SBOM-Prozess und Richtlinie zur koordinierten Offenlegung.
Technik umsetzen & prüfen
Produkt-Pentests, Härtung der Entwicklungs- und Update-Infrastruktur, Protokollierung und Monitoring.
Konformität erklären
Die EU-Konformitätserklärung unterschreiben Sie und bringen die CE-Kennzeichnung an. Das kann kein Dienstleister übernehmen.
Prüfen und bescheinigen
Bei Klasse I ohne Norm, Klasse II und kritischen Produkten bewertet eine notifizierte Stelle. Wir bereiten Sie darauf vor.
Kontrollieren und ahnden
Die Behörde prüft Produkte im Markt. Bußgelder reichen bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Alexander Brütsch über den Cyber Resilience Act
Die meisten Hersteller fragen uns zuerst nach der CE-Kennzeichnung. Die eigentliche Frage ist eine andere: Wüssten Sie heute innerhalb von 24 Stunden, ob eine neu bekannte Lücke in einer Open-Source-Bibliothek in Ihren Produkten steckt – und in welchen Versionen bei Ihren Kund:innen? Wer das beantworten kann, hat den schwierigsten Teil des CRA erledigt.
Unser Ansatz ist deshalb nicht der Ordner, sondern der Prozess: SBOM, Schwachstellenabgleich, Meldekette und eine abgesicherte Entwicklungs- und Update-Infrastruktur. Die Dokumentation für 2027 entsteht daraus fast nebenbei – und sie hält, weil ein Betrieb dahinter steht.
Alexander Brütsch
Geschäftsführung UBESAFE
In 30 Minuten wissen Sie, wie stark der CRA Sie trifft.
Erstgespräch, unverbindlich – mit Einordnung Ihrer Produkte statt Verkaufsgespräch.
Was ist der Cyber Resilience Act?
Der Cyber Resilience Act (CRA), die Verordnung (EU) 2024/2847, ist die erste EU-weite Verordnung mit verbindlichen Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen – Hardware wie Software. Als Verordnung gilt er unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; nationale Durchführungsgesetze regeln nur Zuständigkeiten und Bußgeldverfahren. In Deutschland ist dafür das BSI vorgesehen.
Anders als NIS2, die den Betrieb von Einrichtungen reguliert, setzt der CRA beim Produkt an: Hersteller, Importeure und Händler tragen Verantwortung über den gesamten Lebenszyklus – von Security by Design über Schwachstellenbehandlung und Sicherheitsupdates bis zur CE-Kennzeichnung. Wer Produkte entwickelt und zugleich selbst NIS2-pflichtig ist, muss beide Regelwerke zusammendenken; ein Vorfall kann nach beiden meldepflichtig sein.
UBESAFE begleitet Hersteller bei der Umsetzung – mit Erfahrung aus ISMS-, NIS2-, ISO 27001- und TISAX®-Projekten. Verankert in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg, bundesweit tätig – und für die Standorte unserer Kund:innen weltweit.
Häufige Fragen zum Cyber Resilience Act.
Wann falle ich unter den Cyber Resilience Act?
Sobald Sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt mit digitalen Elementen in der EU bereitstellen, das direkt oder indirekt eine Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz aufbauen kann. Das gilt für Hardware mit Firmware ebenso wie für eigenständige Software – unabhängig vom Firmensitz. Verpflichtet sind Hersteller, Importeure und Händler; die Unternehmensgröße spielt keine Rolle.
Gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen?
Die Anforderungen selbst gelten unabhängig von der Größe. Erleichterungen gibt es punktuell: Kleinst- und Kleinunternehmen werden für das Versäumen der 24-Stunden-Frühwarnung nicht mit Bußgeld belegt, und die Verordnung sieht ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation vor. Die Meldepflicht selbst gilt trotzdem.
Wir nutzen vernetzte Produkte nur – sind wir betroffen?
Nein. Wer Produkte ausschließlich einsetzt, hat keine CRA-Pflichten. Indirekt profitieren Sie: Ab Ende 2027 müssen Hersteller einen Supportzeitraum mit Sicherheitsupdates zusagen. Sind Sie selbst NIS2-pflichtig, gehört diese Zusage in Ihre Einkaufs- und Lieferantenanforderungen.
Fallen Cloud-Dienste und SaaS unter den CRA?
Reine Software as a Service fällt nicht unter den CRA, sondern gegebenenfalls unter NIS2. Anders bei Datenverarbeitung aus der Ferne, ohne die ein Produkt seine Funktion nicht erfüllt – etwa das Cloud-Backend einer Gerätesteuerung. Sie gehört zum Produkt und muss die Anforderungen mit erfüllen.
Unser Produkt ist schon am Markt – gilt Bestandsschutz?
Nur eingeschränkt. Die Meldepflicht gilt seit dem 11.09.2026 auch für alle Produkte, die bereits verkauft wurden. Die übrigen Anforderungen betreffen Exemplare, die ab dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht werden – und Inverkehrbringen bezieht sich auf das einzelne Exemplar, nicht auf die Produktlinie. Ein Modell, das Sie 2028 weiter verkaufen, muss deshalb konform sein.
Was gilt als wesentliche Änderung?
Eine Änderung nach dem Inverkehrbringen, die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen beeinflusst oder den vorgesehenen Zweck ändert. Reine Sicherheitsupdates und Fehlerbehebungen gehören nicht dazu; neue Funktionen mit neuer Angriffsfläche können es sein. Dann gilt das geänderte Produkt als neu in Verkehr gebracht.
Was genau muss ich seit dem 11. September 2026 melden?
Aktiv ausgenutzte Schwachstellen in Ihren Produkten und schwerwiegende Vorfälle, die die Sicherheit Ihrer Produkte beeinträchtigen. Fristen: Frühwarnung in 24 Stunden, Meldung in 72 Stunden, Abschlussbericht 14 Tage nach verfügbarer Korrektur beziehungsweise einen Monat nach der Vorfallmeldung. Gemeldet wird über die Plattform der ENISA, die an das BSI weiterleitet. Bekannte, aber nicht ausgenutzte Schwachstellen sind nicht meldepflichtig – behandeln müssen Sie sie trotzdem.
Was ist ein schwerwiegender Vorfall?
Ein Vorfall, der die Fähigkeit Ihres Produkts beeinträchtigt, Daten oder Funktionen zu schützen – oder der dazu führen kann, dass Schadcode in das Produkt oder die Systeme Ihrer Nutzer:innen gelangt. Typisches Beispiel ist eine kompromittierte Build- oder Update-Infrastruktur. Deshalb gehört die Absicherung Ihrer Entwicklungsumgebung zum CRA, etwa durch Penetrationstests und Protokollierung.
Wie lange muss ich Sicherheitsupdates liefern?
Über den Supportzeitraum, der die erwartete Nutzungsdauer abbildet – mindestens fünf Jahre, es sei denn, das Produkt wird absehbar kürzer genutzt. Jedes Sicherheitsupdate bleibt mindestens zehn Jahre oder für den Rest des Supportzeitraums verfügbar. Das Ende des Supportzeitraums müssen Sie beim Kauf mit Monat und Jahr angeben – das gehört in die Produktkalkulation.
Was ist eine SBOM – und in welchem Format?
Die Software Bill of Materials ist die maschinenlesbare Stückliste aller Softwarekomponenten Ihres Produkts, mindestens der direkten Abhängigkeiten. Üblich sind die Formate SPDX und CycloneDX; die BSI TR-03183-2 beschreibt die Anforderungen im Detail. Veröffentlichen müssen Sie die SBOM nicht, auf Anfrage aber der Marktüberwachung vorlegen. Gerade bei Open Source prüfen wir zusätzlich Herkunft und Vertrauenswürdigkeit der Komponenten.
Welche Produktklasse hat mein Produkt?
Das ergibt sich aus den Anhängen III und IV der Verordnung und den technischen Beschreibungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392. Entscheidend ist die Kernfunktion des Produkts als Ganzes, nicht einzelne verbaute Komponenten. Die meisten Produkte fallen in die Standardkategorie – die Einordnung klären wir im ersten Schritt verbindlich und dokumentiert.
Brauche ich eine notifizierte Stelle?
In der Standardkategorie nein. Bei Klasse I nur dann nicht, wenn Sie eine harmonisierte Norm oder ein EU-Zertifizierungsschema vollständig anwenden – Stand Herbst 2026 ist noch keine CRA-Norm im Amtsblatt zitiert. Für Klasse II und kritische Produkte ist sie Pflicht. Die Kapazitäten der Stellen sind knapp, Termine sollten früh angefragt werden.
Gibt es schon harmonisierte Normen?
Die europäischen Normungsorganisationen erarbeiten im Auftrag der Kommission rund 41 Normen. Erste produktspezifische Entwürfe sind in der öffentlichen Umfrage, die Querschnittsnormen sind erst bis Ende 2027 vorgesehen. Bis dahin orientieren wir uns an den Normentwürfen und an den BSI-Richtlinien TR-03183 (Anforderungen, SBOM, Schwachstellenmeldungen) und TR-03185 (sicherer Software-Lebenszyklus).
Was droht bei Verstößen?
Bei Verstößen gegen die grundlegenden Anforderungen und die Herstellerpflichten Bußgelder bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für sonstige Pflichten bis 10 Mio. € oder 2 %, für falsche Angaben gegenüber Behörden bis 5 Mio. € oder 1 %. Dazu kann die Marktüberwachung Rückrufe und Vertriebsverbote anordnen.
Wie hängen CRA und NIS2 zusammen?
Hilft uns ein ISMS nach ISO 27001 beim CRA?
Ja, als Fundament. Risikomanagement, Lieferantensteuerung, Vorfallbehandlung und Dokumentenlenkung aus einem ISMS nach ISO 27001 lassen sich auf die Produktentwicklung ausweiten. Die produktbezogenen Pflichten ersetzt es nicht: SBOM, Produktrisikobewertung und Schwachstellenbehandlung kommen hinzu. Ob die Nachweise tragen, prüft ein internes Audit vor dem Termin mit der notifizierten Stelle.
Wir entwickeln mit KI-Assistenten – was heißt das für den CRA?
KI-Assistenten erzeugen Code, dessen Herkunft, Abhängigkeiten und Lizenzlage oft niemand vollständig kennt – und ziehen Pakete selbstständig nach. Für SBOM und Security by Design ist das kritisch. Ein Git-Repository dokumentiert Änderungen, aber nicht Prüfung und Freigabe. Wir richten Dependency-Prüfung, Review- und Freigabepflichten ein und regeln über den externen KI-Beauftragten die Governance.
Wer ist bei uns für den CRA verantwortlich?
Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung des Herstellers. Operativ braucht es eine klare Rolle für Produktsicherheit und Schwachstellenmeldungen mit Vertretung – die 24-Stunden-Frist gilt auch am Wochenende. Fehlt die Rolle intern, kann ein externer ISB die Koordination übernehmen.
Stellt UBESAFE die CE-Kennzeichnung aus?
Nein – und seriös kann das kein Dienstleister versprechen. Die Konformitätserklärung gibt der Hersteller ab, je nach Klasse nach Selbstbewertung oder nach Prüfung durch eine notifizierte Stelle. UBESAFE ist keine notifizierte Stelle. Wir machen Sie bewertungsreif: Prozesse, SBOM, Meldekette, Tests und Dokumentation.
Was kostet die CRA-Umsetzung mit UBESAFE?
Der Einstieg ist die CRA-Betroffenheitsprüfung für 800 € netto: dokumentierte Einordnung von Rolle, Produkten und Produktklasse mit Begründung, Pflichtenbild und Empfehlung – belastbar gegenüber Kunden und Geschäftsführung. Gap-Analyse, Umsetzung und Projektbegleitung rechnen wir nach Aufwand ab, ab 135 €/Std. oder mit Tagessatz ab 1.080 €. Das Erstgespräch ist kostenlos, eine Antwort erhalten Sie innerhalb eines Werktags.
Ihre Frage ist nicht dabei? Melden Sie sich – wir antworten innerhalb eines Werktages.
Was beim CRA direkt hineinspielt.
Der CRA berührt Informationssicherheit, technische Prüfung und Governance. Diese Leistungen greifen ineinander.
ISO 27001
Ein ISMS liefert Risiko-, Lieferanten- und Vorfallprozesse, auf die der CRA aufsetzt.
Penetrationstest
Produkt- und Schnittstellentests als technischer Nachweis vor der Freigabe.
Externer ISB
Koordiniert CRA-Pflichten und Meldekette, wenn die Rolle intern fehlt.
Internes Audit
Nachweise vor dem Termin der notifizierten Stelle unabhängig prüfen.
cert+
Schlanker Nachweis der eigenen IT-Sicherheit für kleinere Hersteller.
NIS2
Wenn Sie selbst NIS2-pflichtig sind: Pflichten und Meldewege zusammenführen.
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Was kostet ein Pentest? Ehrliche Preisspannen und die Warnsignale bei Billigangeboten
CRA-Meldepflicht ab 11. September 2026: 24 Stunden, 72 Stunden, 14 Tage – was jetzt zu tun ist
NIS2: Indirekte Betroffenheit über die Lieferkette – wenn der Hauptkunde betroffen ist
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Geschäftsführer, CISO

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