Cyber Resilience Act – fristgerecht zur CE-Konformität.

Für Hersteller, Importeure und Händler vernetzter Geräte und Software: Betroffenheit klären, Meldekette betreiben, Produkte bis zum 11.12.2027 CE-konform machen.

Symbol für NIS2-Beratung von UBESAFE

200+

betreute Kund:innen

35+

Jahre Erfahrung im Team

Wolfsburg

bundesweit · weltweit für Kundenstandorte

Security

by default – ISMS, NIS2, ISO 27001, TISAX® und KI-Beauftragter aus einer Hand

Geltungsbereich

Wann fallen Sie unter den Cyber Resilience Act?

Entscheidend ist nicht die Branche, sondern ob Sie ein Produkt mit digitalen Elementen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in der EU bereitstellen – Hardware wie Software, mit direkter oder indirekter Datenverbindung.

01 · Hersteller

Sie bringen ein Produkt unter eigenem Namen auf den Markt

Steuerung, Gerät, Firmware, App oder Software – selbst entwickelt oder entwickeln lassen. Sie tragen die volle Pflichtenlast.

02 · Importeur & Händler

Sie verkaufen Produkte anderer

Sie prüfen CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Unterlagen. Ware mit bekannten Mängeln dürfen Sie nicht bereitstellen.

03 · Wesentliche Änderung

Sie verändern oder labeln um

Wer ein Produkt wesentlich verändert oder unter eigener Marke vertreibt, wird selbst zum Hersteller. Reine Sicherheitsupdates zählen nicht dazu.

04 · Komponenten

Sie bauen Fremd- und Open-Source-Teile ein

Freie Software ohne Geschäftstätigkeit ist ausgenommen. Bauen Sie sie in Ihr Produkt ein, gehört sie zu Ihrem Produkt – mit Sorgfaltspflicht.

05 · Nicht betroffen

Sie nutzen Produkte nur

Anwender haben keine CRA-Pflichten. Eigenentwicklungen, die nur im eigenen Haus laufen und nicht verkauft werden, fallen ebenfalls nicht darunter.

06 · Ausnahmen & Cloud

Eigene Regelwerke gehen vor

Medizinprodukte, zugelassene Fahrzeuge und Luftfahrt folgen eigenen Regeln. Reine SaaS fällt nicht unter den CRA – ein Cloud-Backend, ohne das Ihr Gerät nicht funktioniert, schon.

Produktklasse

Welche Produktklasse – und welcher Prüfweg gilt?

Die Klasse entscheidet, ob Sie selbst bewerten dürfen oder eine notifizierte Stelle brauchen. Maßgeblich ist die Kernfunktion des Produkts, technisch beschrieben in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392.

Standard

Selbstbewertung (Modul A)

Die große Mehrheit der Produkte. Sie bewerten selbst – mit Risikobewertung, technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.

Wichtig · Klasse I

Selbstbewertung nur mit Norm

Etwa Browser, Passwortmanager, VPN, Router, Betriebssysteme, smarte Schlösser und Kameras. Ohne vollständig angewandte harmonisierte Norm: notifizierte Stelle.

Wichtig · Klasse II

Notifizierte Stelle ist Pflicht

Firewalls, Intrusion-Detection- und -Prevention-Systeme, Hypervisoren, Container-Laufzeitumgebungen. Baumusterprüfung (Modul B+C) oder Qualitätssicherung (Modul H).

Kritisch

Europäische Zertifizierung

Smart-Meter-Gateways, Smartcards und Hardware-Sicherheitsboxen. Schreibt die Kommission ein EU-Zertifizierungsschema vor, ist es Pflicht – sonst gilt der Weg der Klasse II.

Kernfunktion

Das Ganze zählt, nicht das Bauteil

Ein Gerät mit eingebautem Netzwerkchip wird nicht automatisch zum Router. Eingestuft wird nach der Kernfunktion des Produkts als Ganzes.

Engpass 2027

Normen und Bewertungsstellen fehlen

Stand Herbst 2026 ist keine harmonisierte CRA-Norm im Amtsblatt zitiert, notifizierte Stellen sind im Aufbau. Wer Klasse I oder II baut, plant die Prüfung jetzt ein.

Unser Standpunkt

Der CRA ist kein Dokumentenprojekt – sondern Produktbetrieb.

Viele Hersteller behandeln den Cyber Resilience Act wie ein weiteres Zertifikat: Ordner anlegen, Prüfer überzeugen, abhaken. Das trägt nicht. Der CRA verlangt, dass Sie über den gesamten Supportzeitraum wissen, welche Komponenten in Ihrem Produkt stecken, Schwachstellen erkennen, Updates sicher ausliefern und im Ernstfall binnen 24 Stunden melden.

Das ist Betrieb, kein Papier. Deshalb setzen wir an Entwicklung, Lieferkette und Infrastruktur an – nicht nur an der Dokumentation. Die Unterlagen für 2027 entstehen als Ergebnis eines funktionierenden Prozesses, nicht umgekehrt.

Fristen & Rechtsgrundlage

Was wann gilt – Stand Oktober 2026.

Verordnung (EU) 2024/2847, in Kraft seit 10. Dezember 2024. Die Pflichten greifen gestaffelt: Die Meldepflicht läuft bereits, der wichtigste Stichtag kommt Ende 2027.

Dezember 2025 · gilt

Produktkategorien definiert

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 beschreibt technisch, welche Produkte wichtig oder kritisch sind. Ihre Einstufung lässt sich damit heute klären.

11.06.2026 · gilt

Regeln für Bewertungsstellen

Die Vorschriften für notifizierte Stellen gelten. In Deutschland soll das BSI laut Entwurf des Durchführungsgesetzes Marktüberwachung und Notifizierung übernehmen.

Juli 2026 · veröffentlicht

Leitlinien der Kommission

Die EU-Kommission hat Auslegungsleitlinien und ein FAQ vorgelegt – unter anderem zu Geltungsbereich, wesentlicher Änderung und Meldepflicht.

11.09.2026 · gilt

Meldepflicht aktiv

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle sind meldepflichtig – auch bei Produkten, die längst am Markt sind. Die Meldeplattform der ENISA ist online.

Ende 2026 bis 2027 · erwartet

Harmonisierte Normen

Erste Normen werden erwartet, die Querschnittsnormen erst kurz vor dem Stichtag. Bis dahin stützen BSI-Richtlinien wie TR-03183 die Umsetzung.

11.12.2027 · Stichtag

Volle Anwendung, CE-Pflicht

Jedes ab dann in Verkehr gebrachte Exemplar – auch eines laufenden Modells – muss alle Anforderungen erfüllen und die CE-Kennzeichnung tragen.

Seit dem 11. September läuft die Meldeuhr.

CRA-Betroffenheitsprüfung für 800 € netto: Rolle, Produkte und Produktklasse dokumentiert eingeordnet – mit Pflichtenbild und Empfehlung.

Meldepflicht nach Art. 14

24 Stunden, 72 Stunden, 14 Tage – die Meldekette.

Gemeldet wird einmal über die Single Reporting Platform der ENISA. Von dort geht die Meldung an das koordinierende CSIRT – in Deutschland das BSI – und an die ENISA. Die Frist beginnt, sobald Sie Kenntnis haben.

24 Stunden

Frühwarnung

Erstmeldung zur aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder zum schwerwiegenden Vorfall, inklusive der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wird.

72 Stunden

Meldung

Betroffenes Produkt, Art der Ausnutzung, Schweregrad sowie ergriffene und empfohlene Abhilfemaßnahmen.

14 Tage

Abschlussbericht Schwachstelle

Spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur oder Abhilfe verfügbar ist: Beschreibung, Schweregrad, Ursache und Update.

1 Monat

Abschlussbericht Vorfall

Innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung: Ursache, Auswirkungen und laufende Maßnahmen.

Zusätzlich informieren Sie betroffene Nutzer:innen über das Problem und mögliche Gegenmaßnahmen. Schwerwiegend ist ein Vorfall auch dann, wenn Angreifer Ihre Build- oder Update-Infrastruktur erreichen und Schadcode über Updates ausgeliefert werden könnte – hier treffen Produktsicherheit und Unternehmens-IT direkt aufeinander.

Was bis 11.12.2027 stehen muss

Diese Anforderungen muss Ihr Produkt erfüllen.

Anhang I der Verordnung legt die grundlegenden Anforderungen fest – an das Produkt selbst und an Ihren Umgang mit Schwachstellen. Dazu kommen Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

Risikobewertung

Cybersicherheitsrisiken für Ihr Produkt bewerten, dokumentieren und bei jeder Änderung fortschreiben – sie begründet jede weitere Maßnahme.

Sicher ausgeliefert

Sichere Standardkonfiguration, keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen bei Auslieferung, Rücksetzung auf den Ursprungszustand möglich.

Schutz der Daten

Zugriffskontrolle, Verschlüsselung nach Stand der Technik, Integritätsschutz und Datenminimierung – nur was das Produkt wirklich braucht.

Angriffsfläche & Protokoll

Schnittstellen auf das Nötige begrenzen, sicherheitsrelevante Ereignisse protokollieren und überwachbar machen.

Sicherheitsupdates

Kostenlos, möglichst automatisch und getrennt von Funktionsupdates – über den gesamten Supportzeitraum, in der Regel mindestens fünf Jahre.

SBOM

Maschinenlesbare Stückliste der Softwarekomponenten, mindestens der direkten Abhängigkeiten – damit Sie betroffene Produkte in Stunden finden.

Schwachstellenprozess

Richtlinie zur koordinierten Offenlegung, Kontaktadresse für Meldungen, regelmäßige Tests und Veröffentlichung behobener Schwachstellen.

Technische Dokumentation

Nach Anhang VII: Aufbau, Risikobewertung, angewandte Normen und Testergebnisse – mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Erklärung & CE

EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Nutzerinformationen – inklusive Ende des Supportzeitraums, sichtbar schon beim Kauf.

Was Sie jetzt vorbereiten

Ihr Fahrplan bis zum 11. Dezember 2027.

Bis zum Stichtag bleibt gut ein Jahr. Rechnet man Entwicklungszyklen, Lieferanten und Prüftermine ein, ist das knapp. So gehen wir mit Ihnen vor:

01 · Sofort

Betroffenheitsprüfung

Welche Produkte, welche Rolle, welche Klasse? Dokumentierte Einordnung mit Pflichtenbild für 800 € netto – Grundlage für Inventar und Budget.

02 · Sofort

Meldekette betreiben

Zuständigkeit, Erreichbarkeit, Zugang zur ENISA-Plattform und ein geübtes 24-Stunden-Szenario. Pflicht seit 11.09.2026.

03 · Bis Q1 2027

Gap-Analyse

Abgleich von Entwicklung, Prozessen und Dokumentation mit Anhang I – priorisiert nach Risiko und Auslieferungstermin.

04 · Bis Q2 2027

SBOM & Lieferkette

Komponenten automatisiert erfassen, Lieferanten und Open-Source-Herkunft bewerten, Schwachstellen laufend abgleichen.

05 · Bis Q3 2027

Entwicklung & Tests

Security by Design im Entwicklungsprozess, abgesicherte Update-Auslieferung, Produkt-Pentest vor der Freigabe.

06 · Bis Q4 2027

Dokumentation & Bewertung

Technische Dokumentation, Konformitätserklärung, CE – bei Klasse I und II mit früh gebuchtem Termin der notifizierten Stelle.

Abgrenzung

Was UBESAFE macht – und was nicht.

Die Verantwortung für die Konformität bleibt beim Hersteller. Wir sorgen dafür, dass sie belegbar ist – und begleiten Sie bis zur Bewertung.

01 · UBESAFE

Einordnen & planen

Betroffenheitsprüfung für 800 € netto, danach Gap-Analyse und Maßnahmenplan – managementtauglich dokumentiert.

02 · UBESAFE

Prozesse aufbauen

Meldekette, Schwachstellenmanagement, SBOM-Prozess und Richtlinie zur koordinierten Offenlegung.

03 · UBESAFE

Technik umsetzen & prüfen

Produkt-Pentests, Härtung der Entwicklungs- und Update-Infrastruktur, Protokollierung und Monitoring.

04 · Hersteller

Konformität erklären

Die EU-Konformitätserklärung unterschreiben Sie und bringen die CE-Kennzeichnung an. Das kann kein Dienstleister übernehmen.

05 · Notifizierte Stelle

Prüfen und bescheinigen

Bei Klasse I ohne Norm, Klasse II und kritischen Produkten bewertet eine notifizierte Stelle. Wir bereiten Sie darauf vor.

06 · Marktüberwachung

Kontrollieren und ahnden

Die Behörde prüft Produkte im Markt. Bußgelder reichen bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Persönliches Fazit

Alexander Brütsch über den Cyber Resilience Act

Die meisten Hersteller fragen uns zuerst nach der CE-Kennzeichnung. Die eigentliche Frage ist eine andere: Wüssten Sie heute innerhalb von 24 Stunden, ob eine neu bekannte Lücke in einer Open-Source-Bibliothek in Ihren Produkten steckt – und in welchen Versionen bei Ihren Kund:innen? Wer das beantworten kann, hat den schwierigsten Teil des CRA erledigt.

Unser Ansatz ist deshalb nicht der Ordner, sondern der Prozess: SBOM, Schwachstellenabgleich, Meldekette und eine abgesicherte Entwicklungs- und Update-Infrastruktur. Die Dokumentation für 2027 entsteht daraus fast nebenbei – und sie hält, weil ein Betrieb dahinter steht.

Alexander Brütsch
Geschäftsführung UBESAFE

Alexander Brütsch, Geschäftsführer der UBESAFE GmbH

In 30 Minuten wissen Sie, wie stark der CRA Sie trifft.

Erstgespräch, unverbindlich – mit Einordnung Ihrer Produkte statt Verkaufsgespräch.

Begriffsklärung

Was ist der Cyber Resilience Act?

Der Cyber Resilience Act (CRA), die Verordnung (EU) 2024/2847, ist die erste EU-weite Verordnung mit verbindlichen Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen – Hardware wie Software. Als Verordnung gilt er unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; nationale Durchführungsgesetze regeln nur Zuständigkeiten und Bußgeldverfahren. In Deutschland ist dafür das BSI vorgesehen.

Anders als NIS2, die den Betrieb von Einrichtungen reguliert, setzt der CRA beim Produkt an: Hersteller, Importeure und Händler tragen Verantwortung über den gesamten Lebenszyklus – von Security by Design über Schwachstellenbehandlung und Sicherheitsupdates bis zur CE-Kennzeichnung. Wer Produkte entwickelt und zugleich selbst NIS2-pflichtig ist, muss beide Regelwerke zusammendenken; ein Vorfall kann nach beiden meldepflichtig sein.

UBESAFE begleitet Hersteller bei der Umsetzung – mit Erfahrung aus ISMS-, NIS2-, ISO 27001- und TISAX®-Projekten. Verankert in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg, bundesweit tätig – und für die Standorte unserer Kund:innen weltweit.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Cyber Resilience Act.

Sobald Sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt mit digitalen Elementen in der EU bereitstellen, das direkt oder indirekt eine Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz aufbauen kann. Das gilt für Hardware mit Firmware ebenso wie für eigenständige Software – unabhängig vom Firmensitz. Verpflichtet sind Hersteller, Importeure und Händler; die Unternehmensgröße spielt keine Rolle.

Die Anforderungen selbst gelten unabhängig von der Größe. Erleichterungen gibt es punktuell: Kleinst- und Kleinunternehmen werden für das Versäumen der 24-Stunden-Frühwarnung nicht mit Bußgeld belegt, und die Verordnung sieht ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation vor. Die Meldepflicht selbst gilt trotzdem.

Nein. Wer Produkte ausschließlich einsetzt, hat keine CRA-Pflichten. Indirekt profitieren Sie: Ab Ende 2027 müssen Hersteller einen Supportzeitraum mit Sicherheitsupdates zusagen. Sind Sie selbst NIS2-pflichtig, gehört diese Zusage in Ihre Einkaufs- und Lieferantenanforderungen.

Reine Software as a Service fällt nicht unter den CRA, sondern gegebenenfalls unter NIS2. Anders bei Datenverarbeitung aus der Ferne, ohne die ein Produkt seine Funktion nicht erfüllt – etwa das Cloud-Backend einer Gerätesteuerung. Sie gehört zum Produkt und muss die Anforderungen mit erfüllen.

Nur eingeschränkt. Die Meldepflicht gilt seit dem 11.09.2026 auch für alle Produkte, die bereits verkauft wurden. Die übrigen Anforderungen betreffen Exemplare, die ab dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht werden – und Inverkehrbringen bezieht sich auf das einzelne Exemplar, nicht auf die Produktlinie. Ein Modell, das Sie 2028 weiter verkaufen, muss deshalb konform sein.

Eine Änderung nach dem Inverkehrbringen, die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen beeinflusst oder den vorgesehenen Zweck ändert. Reine Sicherheitsupdates und Fehlerbehebungen gehören nicht dazu; neue Funktionen mit neuer Angriffsfläche können es sein. Dann gilt das geänderte Produkt als neu in Verkehr gebracht.

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen in Ihren Produkten und schwerwiegende Vorfälle, die die Sicherheit Ihrer Produkte beeinträchtigen. Fristen: Frühwarnung in 24 Stunden, Meldung in 72 Stunden, Abschlussbericht 14 Tage nach verfügbarer Korrektur beziehungsweise einen Monat nach der Vorfallmeldung. Gemeldet wird über die Plattform der ENISA, die an das BSI weiterleitet. Bekannte, aber nicht ausgenutzte Schwachstellen sind nicht meldepflichtig – behandeln müssen Sie sie trotzdem.

Ein Vorfall, der die Fähigkeit Ihres Produkts beeinträchtigt, Daten oder Funktionen zu schützen – oder der dazu führen kann, dass Schadcode in das Produkt oder die Systeme Ihrer Nutzer:innen gelangt. Typisches Beispiel ist eine kompromittierte Build- oder Update-Infrastruktur. Deshalb gehört die Absicherung Ihrer Entwicklungsumgebung zum CRA, etwa durch Penetrationstests und Protokollierung.

Über den Supportzeitraum, der die erwartete Nutzungsdauer abbildet – mindestens fünf Jahre, es sei denn, das Produkt wird absehbar kürzer genutzt. Jedes Sicherheitsupdate bleibt mindestens zehn Jahre oder für den Rest des Supportzeitraums verfügbar. Das Ende des Supportzeitraums müssen Sie beim Kauf mit Monat und Jahr angeben – das gehört in die Produktkalkulation.

Die Software Bill of Materials ist die maschinenlesbare Stückliste aller Softwarekomponenten Ihres Produkts, mindestens der direkten Abhängigkeiten. Üblich sind die Formate SPDX und CycloneDX; die BSI TR-03183-2 beschreibt die Anforderungen im Detail. Veröffentlichen müssen Sie die SBOM nicht, auf Anfrage aber der Marktüberwachung vorlegen. Gerade bei Open Source prüfen wir zusätzlich Herkunft und Vertrauenswürdigkeit der Komponenten.

Das ergibt sich aus den Anhängen III und IV der Verordnung und den technischen Beschreibungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392. Entscheidend ist die Kernfunktion des Produkts als Ganzes, nicht einzelne verbaute Komponenten. Die meisten Produkte fallen in die Standardkategorie – die Einordnung klären wir im ersten Schritt verbindlich und dokumentiert.

In der Standardkategorie nein. Bei Klasse I nur dann nicht, wenn Sie eine harmonisierte Norm oder ein EU-Zertifizierungsschema vollständig anwenden – Stand Herbst 2026 ist noch keine CRA-Norm im Amtsblatt zitiert. Für Klasse II und kritische Produkte ist sie Pflicht. Die Kapazitäten der Stellen sind knapp, Termine sollten früh angefragt werden.

Die europäischen Normungsorganisationen erarbeiten im Auftrag der Kommission rund 41 Normen. Erste produktspezifische Entwürfe sind in der öffentlichen Umfrage, die Querschnittsnormen sind erst bis Ende 2027 vorgesehen. Bis dahin orientieren wir uns an den Normentwürfen und an den BSI-Richtlinien TR-03183 (Anforderungen, SBOM, Schwachstellenmeldungen) und TR-03185 (sicherer Software-Lebenszyklus).

Bei Verstößen gegen die grundlegenden Anforderungen und die Herstellerpflichten Bußgelder bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für sonstige Pflichten bis 10 Mio. € oder 2 %, für falsche Angaben gegenüber Behörden bis 5 Mio. € oder 1 %. Dazu kann die Marktüberwachung Rückrufe und Vertriebsverbote anordnen.

NIS2 regelt die Sicherheit im Betrieb von Einrichtungen, der CRA die Sicherheit von Produkten. Ist ein Hersteller selbst NIS2-pflichtig, gelten beide – und ein Vorfall kann doppelt meldepflichtig sein, einmal über die ENISA-Plattform und einmal an das BSI. Der geplante Digital Omnibus der EU soll die Meldewege bündeln, an den Fristen ändert er nichts.

Ja, als Fundament. Risikomanagement, Lieferantensteuerung, Vorfallbehandlung und Dokumentenlenkung aus einem ISMS nach ISO 27001 lassen sich auf die Produktentwicklung ausweiten. Die produktbezogenen Pflichten ersetzt es nicht: SBOM, Produktrisikobewertung und Schwachstellenbehandlung kommen hinzu. Ob die Nachweise tragen, prüft ein internes Audit vor dem Termin mit der notifizierten Stelle.

KI-Assistenten erzeugen Code, dessen Herkunft, Abhängigkeiten und Lizenzlage oft niemand vollständig kennt – und ziehen Pakete selbstständig nach. Für SBOM und Security by Design ist das kritisch. Ein Git-Repository dokumentiert Änderungen, aber nicht Prüfung und Freigabe. Wir richten Dependency-Prüfung, Review- und Freigabepflichten ein und regeln über den externen KI-Beauftragten die Governance.

Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung des Herstellers. Operativ braucht es eine klare Rolle für Produktsicherheit und Schwachstellenmeldungen mit Vertretung – die 24-Stunden-Frist gilt auch am Wochenende. Fehlt die Rolle intern, kann ein externer ISB die Koordination übernehmen.

Nein – und seriös kann das kein Dienstleister versprechen. Die Konformitätserklärung gibt der Hersteller ab, je nach Klasse nach Selbstbewertung oder nach Prüfung durch eine notifizierte Stelle. UBESAFE ist keine notifizierte Stelle. Wir machen Sie bewertungsreif: Prozesse, SBOM, Meldekette, Tests und Dokumentation.

Der Einstieg ist die CRA-Betroffenheitsprüfung für 800 € netto: dokumentierte Einordnung von Rolle, Produkten und Produktklasse mit Begründung, Pflichtenbild und Empfehlung – belastbar gegenüber Kunden und Geschäftsführung. Gap-Analyse, Umsetzung und Projektbegleitung rechnen wir nach Aufwand ab, ab 135 €/Std. oder mit Tagessatz ab 1.080 €. Das Erstgespräch ist kostenlos, eine Antwort erhalten Sie innerhalb eines Werktags.

Ihre Frage ist nicht dabei? Melden Sie sich – wir antworten innerhalb eines Werktages.

Verwandte Leistungen

Was beim CRA direkt hineinspielt.

Der CRA berührt Informationssicherheit, technische Prüfung und Governance. Diese Leistungen greifen ineinander.

01 · Nachweis

ISO 27001

Ein ISMS liefert Risiko-, Lieferanten- und Vorfallprozesse, auf die der CRA aufsetzt.

02 · Technik

Penetrationstest

Produkt- und Schnittstellentests als technischer Nachweis vor der Freigabe.

03 · Verantwortung

Externer ISB

Koordiniert CRA-Pflichten und Meldekette, wenn die Rolle intern fehlt.

04 · Prüfung

Internes Audit

Nachweise vor dem Termin der notifizierten Stelle unabhängig prüfen.

05 · Einstieg

cert+

Schlanker Nachweis der eigenen IT-Sicherheit für kleinere Hersteller.

06 · Betrieb

NIS2

Wenn Sie selbst NIS2-pflichtig sind: Pflichten und Meldewege zusammenführen.

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